SATZUNG

des Anglervereins Neubrandenburg e.V.

in der Fassung vom 29. April 2000, zuletzt geändert am 17. April 2018

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Kennzeichen

Der Verein führt den Namen „Anglerverein Neubrandenburg e.V.“, im weiteren Verein genannt.
Er hat seinen Sitz in 17033 Neubrandenburg, Lessingstraße 10, Anglerheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg seit dem 24.08.1990 unter der laufenden Nummer 210 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein führt ein Vereinswappen (oben).

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch

  • die Förderung der nachhaltigen Angelfischerei auf der Grundlage des Landesfischereigesetzes des

    Landes M-V und der Gewässerordnung des Landesanglerverbandes M-V e.V.,
  • die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“
  • die Beiträge zum Natur-, Umwelt- und Artenschutz,
  • die Hege und Pflege der Fischbestände,
  • die Förderung der Vereinsjugend und des Vereinslebens.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein lehnt faschistisches, militaristisches und antihumanes Gedankengut ab.

§ 3 Finanzielle Mittel des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und anderen Beiträgen sowie Zuwendungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
Der Verein haftet gegenüber Dritten nur mit seinem Vermögen.
Die finanziellen Bewegungen werden durch die Finanzordnung bestimmt.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Wird die Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, beendet, hat das ausscheidende Mitglied keinen Rechtsanspruch auf Mittel als Anteil am Vereinsvermögen.
Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich tätige Mitglieder können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt.

§ 4 Mitgliedschaft

Im Verein können folgende Mitgliedschaften mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten begründet werden:

  • Ordentliches Mitglied (Mitglied mit allen Rechten und Pflichten laut Satzung)
  • Ehrenmitglied (ohne Beitragspflicht, Ernennung durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes)
  • Jugendliches Mitglied bis zum vollendeten 18.Lebensjahr
  • Ruhende Mitgliedschaft (auf Antrag durch den Vorstand bestätigtes, im Mitgliedsbuch bescheinigtes Ruhen der Rechte und Pflichten).

Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Natürliche Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können ihre Mitgliedschaft im Verein nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erwerben.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Grundvoraussetzung für die Mitgliedschaft. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliedsbuches mit eingetragener Vereinsmitgliedschaft bzw. Eintragung der Vereinsmitgliedschaft in ein vorhandenes Mitgliedsbuch.
Mitgliedsbuch ist der Sportfischerpass des VDSF.

§ 5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Die Rechte und Pflichten entstehen, sobald die Mitgliedschaft erworben wurde.

Die Vereinsmitglieder haben das Recht,

  • an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • an die Delegiertenversammlung und an den Vorstand Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten,
  • das aktive und passive Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres auszuüben,
  • Angelberechtigungen zu erwerben, soweit sie die Voraussetzungen dazu erfüllen und
  • sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und alle Vereinseinrichtungen laut Festlegungen des Vorstandes zu nutzen.

Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht,

  • bei der waidgerechten und nachhaltigen Angelfischerei die gesetzlichen Bestimmungen und die Festlegungen der Gewässerpächter einzuhalten,
  • den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu erfüllen, zu fördern und den Verein sowie den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu vertreten,
  • bis zum 31. März des laufenden Jahres den Mitgliedsbeitrag zu entrichten oder einen Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft zu stellen,
  • sonstige durch den Vorstand beschlossenen Aufgaben zu erfüllen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • den Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins als juristische Person,
  • den freiwilligen Austritt aus dem Verein,
  • den Ausschluss aus dem Verein,
  • das Erlöschen der Mitgliedschaft,
  • den Tod des Vereinsmitgliedes.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und ist nur zum Jahresende möglich.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliedsbeitrag ohne Antrag auf ruhende Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres nicht entrichtet wurde.

§ 7 Ehrungen und Auszeichnungen

Über durchzuführende Ehrungen und Auszeichnungen entscheidet der Vorstand entsprechend den Auszeichnungsordnungen des Vereins und des LAV MV e.V. auf der Grundlage von Vorschlägen der Vorstände der Vereinsgruppen und des erweiterten Vorstandes.

§ 8 Disziplinarmaßnahmen

Als Disziplinarmaßnahmen durch den erweiterten Vorstand bzw. die Delegiertenversammlung sind anzuwenden:

  • die zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten,
  • die zeitweilige Untersagung der Angelfischerei in Gewässern des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.,
  • das Aussprechen einer Abmahnung,
  • die Suspendierung von einer Funktion bzw. einem Mandat und
  • der Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn es gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt oder in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder schädigt (vereinsschädigendes Verhalten).
Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim erweiterten Vorstand Berufung einlegen. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 9 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

Von den Mitgliedern des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe wird jeweils durch die Delegiertenversammlung für das folgende Geschäftsjahr bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag festgesetzt, der auch bei der Begründung der Vereinsmitgliedschaft während des Geschäftsjahres zu entrichten ist.
Der Vereinsvorstand ist berechtigt, über individuelle Abweichungen der Höhe und Entrichtungsweise aus sozialer Sicht auf Antrag des Mitgliedes zu entscheiden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Wird die Mitgliedschaft im Verein neu begründet, ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Delegiertenversammlung für das folgende Geschäftsjahr bestimmt. Die Aufnahmegebühr wird als Zahlbetrag auf die Höhe eines Mitgliedsbeitrages begrenzt.

Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgewährung gezahlter Beiträge und Aufnahmegebühren.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Delegiertenversammlung,
  • der Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand,
  • die Vereinsgruppen,
  • die Jugendgruppe,
  • der Arbeitskreis für Seniorenarbeit.

§ 11 Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Delegierten zur Delegiertenversammlung werden in den Mitgliederversammlungen der Vereinsgruppen gewählt. Die Anzahl der Delegierten wird in der Wahlordnung, die von der Delegiertenversammlung für die nächste Legislaturperiode beschlossen wird, festgelegt.

Die Delegiertenversammlung findet im ersten Halbjahr des laufenden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand bei Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung und mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Delegiertenversammlung sind bis zu zwei Wochen vor deren Durchführung beim Vorstand einzureichen. Werden Anträge zur Änderung der Tagesordnung gestellt, beschließt die Delegiertenversammlung über deren Annahme oder Ablehnung.

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist. Beschlüsse, die keine Satzungsänderung oder Vorstandswahl beinhalten, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 75 % der anwesenden Delegierten, dabei zählen Enthaltungen als Ablehnung.

Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder einzuberufen.

Zu den ausschließlichen Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung gehören

  • die Änderung der Satzung des Vereins,
  • die Wahl des Vereinsvorstandes entsprechend der Wahlordnung,
  • die Wahl von Kassenprüfern,
  • die Wahl von Delegierten zu Organen von Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, entsprechend deren Satzungen,
  • die Bestätigung des Geschäftsberichtes für das abgelaufene Jahr und des Haushaltsplanes für das folgende Jahr,
  • die Bestätigung der Berichte der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes nach Kenntnisnahme und Prüfung der Berichte,
  • die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren für das Folgejahr,
  • die Festlegung des Delegiertenschlüssels für die nächste Legislaturperiode,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung, Umorganisation oder Änderung der Rechtsform des Vereins bzw. den Zusammenschluss mit anderen Vereinen sowie
  • die Beschlussfassung über die Beendigung oder den Erwerb der Mitgliedschaft in einem Verband.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit und Schriftführer (Pressesprecher)
  • Mitglied für Gewässerwartung, Besatzmaßnahmen, Umwelt-, Natur- und Artenschutz (Umwelt- und Gewässerwart)
  • Mitglied für Jugendarbeit (Jugendwart)

Der erweiterte Vorstand kann bei Notwendigkeit zusätzliche Vorstandsmitglieder für weitere Aufgabenbereiche bestellen, die durch die nächste Delegiertenversammlung ordentlich zu wählen sind.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung für eine Legislaturperiode von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstandes werden insofern eingeschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 2000 €, die nicht Bestandteil des Haushaltsplanes sind, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Legislaturperiode aus dem Vorstand aus, bestellt der Vorstand unverzüglich einen Nachfolger. Die Beschlussfassung über den Nachfolger ist Gegenstand der folgenden Delegiertenversammlung. Handelt es sich jedoch um ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB, hat spätestens 3 Monate nach dem Ausscheiden in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung die Nachwahl zu erfolgen.

Jedes Vorstandsmitglied hat im Innenverhältnis des Vereins sachlich für seine Aufgabenzuweisung Einzelvertretungsbefugnis. Die Aufgabenzuweisung ergibt sich aus dem Zweck des Vereins. Der Verein gibt sich dazu eine Geschäftsordnung.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.

Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere

  • die Geschäftsführung des Vereins,
  • die Einberufung und Vorbereitung der Delegiertenversammlung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlungen,
  • die Erarbeitung und Vorlage des Geschäftsberichtes für das abgelaufene Jahr,
  • die Erstellung einer jährlichen Haushaltsrechnung,
  • die Beschlussfassung über Aufnahmen und Disziplinarmaßnahmen und
  • die Zuweisung und Übertragung von Vereinsaufgaben zur Erfüllung des Vereinszweckes an die Vereinsgruppen und einzelne Vereinsmitglieder.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Für die Einberufung einer Beratung des Vorstandes ist die Vorgabe einer Tagesordnung nicht erforderlich. Die Beratung ist zu protokollieren.
Der Vorstand hat die Geschäftsführung so zu gestalten, dass die Gemeinnützigkeit umfassend gesichert ist.

§ 14 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand und den Vorsitzenden (ersatzweise stellvertretenden Vorsitzenden) der Vereinsgruppen zusammen. Er entscheidet über Angelegenheiten, die die Satzung ausdrücklich bestimmt oder die der Vorstand beantragt.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsgruppen durch Ihren Vorsitzenden oder Stellvertreter vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Für die Einberufung einer Beratung des erweiterten Vorstandes ist die Vorgabe einer Tagesordnung nicht erforderlich. Die Beratung ist zu protokollieren.

§ 15 Vereinsgruppen

Die Vereinsgruppen sind rechtlich unselbständige Organe des Vereins. Sie sind die Basis für die Verwirklichung des Zweckes des Vereins, der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Vorstände. Zur Sicherung dieser Aufgaben wählt die Mitgliederversammlung für die Legislaturperiode von 4 Jahren einen Gruppenvorstand und Delegierte entsprechend der Wahlordnung. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, ist ein Nachfolger zu bestimmen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.
Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Gruppenvorstandes sind in der Geschäftsordnung des Vereins festzulegen.

§ 16 Jugendgruppe

Die Jugendgruppe erfasst die Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Gestaltung eines interessanten und altersgerechten Vereinslebens.
Die Zugehörigkeit dieser Vereinsmitglieder zu den Vereinsgruppen wird hiervon nicht berührt.

Die Jugendgruppe soll

  • die Jugendlichen in der Ausübung der Angelfischerei aus- und weiterbilden,
  • die soziale Kompetenz der Jugendlichen herausbilden und fördern,
  • Persönlichkeiten für die zukünftige aktive Vereinsmitarbeit heranziehen.

Mit Vollendung des 18.Lebensjahres wechseln die Mitglieder der Jugendgruppe in die Vereinsgruppen über. Die Mitarbeit in der Jugendgruppe kann auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres fortgesetzt werden.

Die Leitung der Jugendgruppe obliegt dem Jugendwart.

§ 17 Arbeitskreis für Seniorenarbeit

Der Arbeitskreis für Seniorenarbeit ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Vereinsmitgliedern. Die Mitgliedschaft in den Vereinsgruppen bleibt unberührt. Er organisiert Veranstaltungen für ältere Vereinsmitglieder und unterstützt den Vereinsvorstand mit seinem Wissen und seinen Erfahrungen.
Der Leiter des Arbeitskreises für Seniorenarbeit hat die Rechte eines Vorsitzenden einer Vereinsgruppe.

§ 18 Bestellung von Warten

Der Vorstand kann für Tätigkeiten , die der Verwaltung des Vereinseigentums dienen, Warte bestellen. Als Warte könne nur ordentliche Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Rechte und Pflichten der Warte werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 19 Kassenprüfer

Durch die Delegiertenversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Aufgabe, die Rechnungslegung, deren ordnungsgemäße Erfassung und die Mittelverwendung zu prüfen sowie den Kassen - und Bankbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Das Ergebnis der Prüfung haben sie der Delegiertenversammlung vorzutragen.
Bei nachgewiesener Ordnungsmäßigkeit ist Antrag auf Entlastung des Vorstandes für das geprüfte Geschäftsjahr zu stellen. Die Kassenprüfer führen Inventuren gemäß der Geschäftsordnung durch.

§ 20 Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht

  • für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung der Angelfischerei erleiden oder herbeiführen.
  • für alle auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins verlorengegangenen oder beschädigten Gegenstände.

§ 21 Datenschutz

Der Verein erhebt Mitgliederdaten zu Nachweiszwecken. Erhoben werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Zugehörigkeit zu Vereinsgruppen, Wohnort, Mitgliedsnummer, Fischereischeinnummer, Datum des Beitritts zur organisierten Angelfischerei, Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Kauf von Angelberechtigungen des Verbandes und Dritter, Entrichtung der Fischereiabgabe.
Weitere Daten wie Telefonnummer, Beruf, Zweitadressen u.s.w. können durch das Mitglied angegeben werden.
Die erhobenen Daten werden durch den Verein an keine staatliche oder nichtstaatliche Stelle weitergegeben.

Zu statistischen Zwecken können anonymisierte Zusammenfassungen weitergegeben werden an:

  • den Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern
  • das zuständige Finanzamt
  • staatliche Stellen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Die Weitergabe dieser zusammengefassten anonymisierten Daten bedarf in jedem Einzelfall der Zustimmung des Vorstandes.
Für den Bezug der Verbandszeitschrift erklärt das Mitglied seine Zustimmung zur Weitergabe des Namens und der Anschrift für diesen Zweck an den Landesanglerverband MV.

§ 22 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer Delegiertenversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 75 % der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erfolgen. Enthaltungen zählen als Ablehnung.

Wird mit der Auflösung eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass der bisher verfolgte Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Verein über. Vor Durchführung ist die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vereinsvermögen,
nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, dem Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern zu. Dabei werden als Liquidatoren die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 12 dieser Satzung bestimmt.

§ 23 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 29. April 2000 in Neubrandenburg beschlossen und auf Beschluss der Delegiertenversammlungen vom 21.04.2007, 14.04.2010, 16.06.2012 und vom 17.04.2018 geändert.